Schulrecht im Saarland
- Texte mit Erläuterungen -

Privatschulgesetz


Gesetz Nr. 751 Privatschulgesetz (PrivSchG) vom 30. Januar 1962 (Amtsbl. S. 169) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1524 vom 7. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1990)

Gliederung und Inhalt       Allgemeine Hinweise       Novellierungsübersicht


Gliederung und Inhalt

Die "Teile" in der nachstehenden Übersicht sind Bestandteil des Gesetzestextes und ihm in der amtlichen Bekanntmachung vorangestellt.
 

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

   

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4

Begriffsbestimmung
Aufgabe
Bezeichnung
Staatliche Schulaufsicht

Zweiter Teil: Ersatzschulen

   

§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13

Begriff
Genehmigung
Voraussetzungen der Genehmigung
Zulassung einer privaten Grundschule
Wirkung der Genehmigung
Widerruf der Genehmigung
Erlöschen der Genehmigung
Lehrpläne
Auflösung von Ersatzschulen

Dritter Teil: Ergänzungsschulen

   

§ 14
§ 15
§ 16
§ 17

Begriff und Bezeichnung
Anzeigepflicht
Untersagung des Betriebes
Erfüllung der Berufsschulpflicht

Vierter Teil: Staatliche Anerkennung

   

§ 18
§ 19
§ 20
§ 21

Anerkennung von Ersatzschulen
Anerkennung von Ergänzungsschulen
Bezeichnung
Widerruf der Anerkennung

Fünfter Teil: Lehrer an Privatschulen

   

§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27

Lehrer an Privatschulen
Lehrer der Ersatzschulen
Lehrer der Ergänzungsschulen
Beschäftigung von staatlichen Lehrern
Zuweisung
(gestrichen)

Sechster Teil: Öffentliche Finanzhilfe

   

§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 32a
 
§ 32b
§ 32c
§ 32d

Voraussetzungen für die staatliche Finanzhilfe
Berechnung der staatlichen Finanzhilfe
Verwendung der staatlichen Finanzhilfe
Wegfall oder Kürzung der staatlichen Finanzhilfe
Staatliche Zuschüsse
Sonderregelung für private Grundschulen, Schulen für Behinderte und Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung
Staatliche Finanzhilfe für die bergbaulichen Schulen
Wertausgleich
Beförderungskosten

Siebter Teil: Freie Einrichtungen und Privatunterricht

   

§ 33
§ 34
§ 35

Freie Einrichtung
Privatunterricht
Untersagung der Unterrichtserteilung

Achter Teil: Ordnungswidrigkeiten

   

§ 36

Ordnungswidrigkeiten

Neunter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen

   

§ 37
§ 38
§ 38a
§ 39

Übergangsregelung
Durchführung des Gesetzes
Personenbezogene Bezeichnungen
Bestandsgarantie



 

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 4)

§ 1  Begriffsbestimmung

(1) Privatschulen sind Schulen, die weder vom Land noch von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Schulverbänden getragen werden.
(2) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle für die Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung von mehr als fünf Schülern in einer Mehrzahl allgemeinbildender oder berufsbildender Fächer bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen.
(3) Hochschulen, Fachhochschulen, Berufsakademien, Studienkollegs, Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe, Altenpflegeschulen und Werksschulen fallen nicht unter dieses Gesetz.

 

§ 2  Aufgabe

  Privatschulen haben die Aufgabe, als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das gesamte Schulwesen zu bereichern; sie sollen es durch besondere Formen des Unterrichts und der Erziehung fördern.

 

§ 3  Bezeichnung

  1 Privatschulen müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.
2 Der Träger der Schule, die Schulform und die Schulart müssen unter Beachtung der für öffentliche Schulen geltenden Regelungen genannt sein; besondere Namen und Zusätze, die auf die staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweisen, sind zulässig.

 

§ 4  Staatliche Schulaufsicht

(1) Die Privatschulen unterstehen der Aufsicht des Staates.
(2) Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

 

Zweiter Teil: Ersatzschulen (§§ 5 bis 13)

§ 5  Begriff

(1) Privatschulen sind Ersatzschulen, wenn sie
    a) in ihren Lehr- und Erziehungszielen den im Land bestehenden oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schulen entsprechen oder
    b) Schulen besonderer pädagogischer Prägung sind.
(2) Abweichungen in den Lehrplänen und im Lehrstoff sowie in den Unterrichts- und Erziehungsmethoden sind zulässig, wenn hierdurch nicht die Gleichwertigkeit mit den entsprechenden öffentlichen Schulen beeinträchtigt wird.

 

§ 6  Genehmigung

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden.
(2) Die Genehmigung ist vor Errichtung der Schule zu erwirken.

 

§ 7  Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
    a) die Privatschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrer hinter den entsprechenden öffentlichen Schulen nicht zurücksteht,
    b) eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
    c) die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist,
    d) der Schulträger, seine gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreter und der Leiter der Schule die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen,
    e) die Schuleinrichtungen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und polizeilichen Anordnungen entsprechen.
(2) 1 Privatschulen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Erteilung der Genehmigung noch nicht vollständig erfüllt sind, kann die Genehmigung unter der Bedingung erteilt werden, dass die Voraussetzungen innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist erfüllt werden.
2 Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das leibliche und sittliche Wohl der Schüler nicht beeinträchtigt oder gefährdet erscheint und eine ausreichende Erziehung und Ausbildung gewährleistet ist.

 

§ 8  Zulassung einer privaten Grundschule

(1) Eine private Grundschule sowie die Schulen für Behinderte sind nur zuzulassen, wenn die Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse hierfür anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Grundschule oder Schulen für Behinderte dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(2) Private Vorschulen bleiben aufgehoben.

 

§ 9  Wirkung der Genehmigung

(1) Mit der Genehmigung (§ 7 Abs. 1) erhält die Ersatzschule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen.
(2) Auf die schulpflichtigen Schüler der Ersatzschulen finden die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes Anwendung; die Verantwortung für die Überwachung der Schulpflicht obliegt auch dem Schulträger.

 

§ 10  Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(2) Der Widerruf ist erst zulässig, wenn der Schulträger die beanstandeten Mängel innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht beseitigt hat.

 

§ 11  Erlöschen der Genehmigung

  1 Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung eröffnet wird.
2 Liegen triftige Gründe vor, so kann diese Frist auf Antrag verlängert werden.
3 Die Genehmigung erlischt ferner, wenn die Schule geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde vorübergehend nicht betrieben wird.

 

§ 12  Lehrpläne

(1) Die Ersatzschulen haben die für ihren Schultyp bestehenden Lehrpläne als Richtlinien zu berücksichtigen.
(2) Die Grundsätze der Prüfungs- und Versetzungsordnungen der einzelnen Schulformen gelten auch für die Ersatzschulen, ausgenommen die Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b).

 

§ 13  Auflösung von Ersatzschulen

(1) 1 Die Absicht, die Schule aufzulösen oder abzubauen, hat der Träger einer Ersatzschule so frühzeitig wie möglich anzuzeigen.
2 Der Zeitpunkt ist so festzusetzen, dass der Eintritt der Schüler in andere Schulen nicht erschwert wird.
(2) Ersatzschulen, die staatliche Finanzhilfe erhalten, können nur zum Ende des Schuljahres aufgelöst oder abgebaut werden.

 

Dritter Teil: Ergänzungsschulen (§§ 14 bis 17)

§ 14  Begriff und Bezeichnung

(1) Ergänzungsschulen sind alle Privatschulen, die nicht Ersatzschulen im Sinne des § 5 sind.
(2) Ergänzungsschulen dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann.

 

§ 15  Anzeigepflicht

(1) Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der Schulaufsichtsbehörde vom Schulträger mindestens drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

 

§ 16  Untersagung des Betriebes

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann den Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen wenn
    a) der Schulträger, seine gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreter oder der Leiter der Schule die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzen oder
    b) die Schule nicht den Anforderungen entspricht, die zum Schutze der Allgemeinheit oder der Schüler vor Schäden und Gefahren zu stellen sind.
(2) Die Untersagung ist erst zulässig, wenn die Schule beanstandete Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist beseitigt.

 

§ 17  Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die Schulpflicht genehmigen, dass während des Besuchs bestimmter Ergänzungsschulen die Pflicht zum Besuch der Berufsschule entfällt; sie kann darüber hinaus feststellen, dass durch den Besuch bestimmter Ergänzungsschulen die Berufsschulpflicht erfüllt wird.
(2) Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt wird.
(3) Bei Schulen, die zum Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums gehören, muß der Lehrplan im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium genehmigt sein.

 

Vierter Teil: Staatliche Anerkennung (§§ 18 bis 21)

§ 18  Anerkennung von Ersatzschulen

(1) Einer Ersatzschule, welche die Gewähr bietet, dass sie dauernd die nach diesem Gesetz an eine Ersatzschule gestellten Anforderungen erfüllt, ist von der Schulaufsichtsbehörde die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften unter Vorsitz eines von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen.
(3) 1 Die anerkannte Ersatzschule hat bei der Aufnahme von Schülern die für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen zu beachten.
2 Die Schüler anerkannter Ersatzschulen können ohne vorherige Aufnahmeprüfung an öffentlichen Schulen des gleichen Typs übertreten; die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.

 

§ 19  Anerkennung von Ergänzungsschulen

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges öffentliches Interesse besteht, die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn der Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt wird.
(2) Mit der Anerkennung erhalten die Ergänzungsschulen das Recht, nach den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen.
(3) Soweit Ergänzungsschulen zu dem Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums gehören, ist bei den Entscheidungen nach Absätzen 1 und 2 das Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium herbeizuführen.

 

§ 20  Bezeichnung

  Die zusätzliche Bezeichnung "staatlich anerkannt" darf nur von Privatschulen geführt werden, die nach den §§ 18 oder 19 staatlich anerkannt worden sind.

 

§ 21  Widerruf der Anerkennung

  Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt; § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

Fünfter Teil: Lehrer an Privatschulen (§§ 22 bis 27)

§ 22  Lehrer an Privatschulen

(1) Lehrer der Privatschulen im Sinne der §§ 23 und 24 sind alle Lehrer, die an Privatschulen unterrichten und nicht vom Land Ersatzschulen zur Dienstleistung zugewiesen oder zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt sind.
(2) Als Lehrer gemäß Absatz 1 gelten auch Hilfskräfte, die für die Durchführung eines geordneten Lehrbetriebs erforderlich sind (Lehrhilfskräfte).

 

§ 23  Lehrer der Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen bedürfen für die Beschäftigung ihrer Lehrer der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) 1 Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrer (§ 7 Abs. 1 Buchstabe a) sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtspraktische Ausbildung mit erfolgreichen Abschlussprüfungen nachgewiesen wird, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig ist.
2 In Ausnahmefällen kann auf die übliche Ausbildung und die Prüfungen verzichtet werden, wenn die wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten und die pädagogische Eignung des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden können.
(3) 1Die Genehmigung erlischt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
2Sie erlischt auch mit dem Ende des Schuljahres, in dem der entsprechende Lehrer an einer öffentlichen Schule wegen Erreichens der Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt.
3Über diesen Zeitpunkt hinaus kann eine befristete Genehmigung erteilt werden, wenn der Lehrer die für die Unterrichtserteilung erforderliche geistige und körperliche Rüstigkeit besitzt.
(4) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn in der Person des Lehrers Gründe vorliegen, die bei einem Lehrer an einer entsprechenden öffentlichen Schule zur Beendigung des Dienstverhältnisse führen könnten.
(5) Lehrern der anerkannten Ersatzschulen werden bei Aufnahme in den öffentlichen Schuldienst die nach den geltenden Bestimmungen anrechenbaren Dienstzeiten bis zur Höchstgrenze angerechnet.
(6) 1 Der Träger einer anerkannten Ersatzschule kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde hauptamtlichen Lehrern, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer der Zugehörigkeit zu der anerkannten Ersatzschule die Führung einer der Amtsbezeichnung der vergleichbaren Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Privatschuldienst" gestatten.
2 Bei Schulen, deren Träger Kirchen oder kirchliche Vereinigungen sind, kann die Führung des Zusatzes „im Kirchendienst" gestattet werden.
3 Die Führung der jeweiligen Bezeichnung kann dem Lehrer frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet werden, in dem er im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung, Anstellung oder Beförderung heranstehen würde.
4 Ein Recht auf eine entsprechende Verwendung bei Übernahme in den öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

 

§ 24  Lehrer der Ergänzungsschulen

  Lehrern der Ergänzungsschulen kann die Ausübung ihrer Tätigkeit durch die Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn die fachliche Vorbildung erhebliche Mängel aufweist oder wenn in der Person des Lehrers Gründe vorliegen, die bei Lehrern der öffentlichen Schulen zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen könnten.

 

§ 25  Beschäftigung von staatlichen Lehrern

(1) 1 Die Schulaufsichtsbehörde soll Ersatzschulen, die nach § 28 und § 32 a staatliche Finanzhilfe erhalten, auf Antrag staatliche Lehrer unter Fortzahlung der Dienstbezüge zur Dienstleistung zuweisen.
2 Die Lehrer werden im Einvernehmen mit dem Schulträger unter Berücksichtigung des Charakters der Schule ausgewählt.
(2) 1 In Ausnahmefällen können staatliche Lehrer zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt werden.
2 Den beurlaubten Lehrern wird die Zeit ihrer Tätigkeit an Ersatzschulen auf die beamten- und besoldungsrechtlichen Dienstzeiten voll angerechnet.
(3) 1 Lehramtsbewerber und Referendare können anerkannten Ersatzschulen zur Ausbildung zugewiesen werden.
2 Auf Antrag der Lehramtsbewerber und Referendare kann ein Teil der Ausbildungszeit auch an Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung mit deren Einvernehmen abgeleistet werden.
(4) Auf Antrag können staatliche Lehrkräfte, die an Schulen für Behinderte oder sonderpädagogischen Förderzentren eingesetzt sind, stundenweise oder mit voller Stundenzahl an Ersatzschulen zur Dienstleistung zugewiesen werden, falls diese von Kinder mit Behinderungen gemäß § 4 Schulordnungsgesetz besucht werden.

 

§ 26  Zuweisung

(1) 1 Die Zuweisung (§ 25 Abs. 1) bedarf der Zustimmung des Lehrers.
2 Sie ist auf Antrag des Lehrers oder des Schulträgers aufzuheben.
3 Der Antrag muss spätestens am 31. März der Schulaufsichtsbehörde vorliegen.
4 Die Aufhebung der Zuweisung ist in der Regel nur zum Ende des Schuljahres zulässig.
5 Die Schulaufsichtsbehörde kann aus dringendem dienstlichen Bedürfnis die Zuweisung auch ohne Antrag aufheben.
(2) Der zugewiesene Lehrer hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Lehrer an einer entsprechenden öffentlichen Schule.
(3) 1 Der Leiter der Privatschule ist dem zugewiesenen Lehrer gegenüber weisungsberechtigt.
2 Bei Überschreitung des Weisungsrechts kann der Lehrer ohne Ersatzgestellung zurückgezogen werden.
(4) Im übrigen sind auf die Zuweisung die Bestimmungen über die Versetzung entsprechend anzuwenden.

 

§ 27 *

* gestrichen

 

Fünfter Teil: Öffentliche Finanzhilfe (§§ 28 bis 32d)

§ 28  Voraussetzungen für die staatliche Finanzhilfe

(1) Ersatzschulen erhalten nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag staatliche Finanzhilfe, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten.
(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 trifft die Schulaufsichtsbehörde.

 

§ 29  Berechnung der staatlichen Finanzhilfe

(1) 1 Die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe erfolgt nach dem Haushaltsfehlbetrag der einzelnen Schule.
2 Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den beim Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher sind als die fortdauernden Einnahmen der Schule.
3Z u erstatten ist der in der Jahresrechnung nachgewiesene Haushaltsfehlbetrag nach Abzug der Eigenleistung des Schulträgers.
(2) Ist die Schule mit einem Schülerheim verbunden, so bleiben bei der Ermittlung des Fehlbetrages die das Heim betreffenden Einnahmen und Ausgaben außer Betracht.
(3) 1 Fortdauernde Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des Haushaltsfehlbetrages nur bis zur Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen berücksichtigt werden.
2 Die durch den Ganztagsbetrieb verursachten Mehrkosten einer Ganztagsschule werden nicht berücksichtigt; das gilt nicht für Schulen für Behinderte, die auch im Bereich des öffentlichen Schulwesens als Ganztagsschulen geführt werden.
(4) Für Lehrkräfte, die als Mitglieder einer religiösen oder gemeinnützigen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausüben, dürfen zur Abgeltung des ihnen vom Schulträger gewährten Unterhalts die jeweiligen Durchschnittsbezüge der vergleichbaren öffentlichen Lehrkräfte, zur Abgeltung der Altersversorgung 10 v.H. der jeweiligen Durchschnittsbezüge als Personalkosten im Haushaltsplan eingesetzt werden.
(5) 1 Der Schulträger hat 10 v. H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule als Eigenleistung aufzubringen.
2 Die Dienstbezüge der zugewiesenen staatlichen Lehrer sind im Haushaltsplan der Ersatzschule als Ausgaben und Einnahmen einzusetzen.

 

§ 30  Verwendung der staatlichen Finanzhilfe

  Die staatliche Finanzhilfe ist zur Sicherung der Bezüge und der Altersversorgung der Lehrer sowie der unterrichtlichen Leistungsfähigkeit der Schule zu verwenden.

 

§ 31  Wegfall oder Kürzung der staatlichen Finanzhilfe

  Die staatliche Finanzhilfe entfällt, wenn nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe nicht mehr vorliegt oder das Fehlen der Voraussetzung nachträglich bekannt wird, oder wenn trotz Verwarnung gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen wird.

 

§ 32  Staatliche Zuschüsse

  Privatschulen, denen keine staatliche Finanzhilfe gewährt wird, können auf Antrag Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes erhalten, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten.

 

§ 32 a  Sonderregelung für private Grundschulen, Schulen für Behinderte und Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung

(1) Privaten Grundschulen und Schulen für Behinderte - einschließlich Berufsschuleinrichtungen für Behinderte in Berufsbildungswerken -, die auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt das Land auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst.
(2) 1 Die für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von privaten Grundschulen und Schulen für Behinderte - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - aufgewandten notwendigen Kosten werden vom Land mit 80 v.H. ersetzt.
2 Dies gilt nicht, wenn die Baumaßnahme nicht erforderlich ist, weil geeigneter Schulraum in leerstehenden öffentlichen Schulen zur Verfügung steht.
(3) Die Träger öffentlicher Grundschulen und Schulen für Behinderte - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - in deren Gebiet eine private Grundschule oder Schule für Behinderte errichtet wird, haben für diese Schule den durch die Errichtung der privaten Schule freigewordenen Schulraum dem privaten Schulträger auf Verlangen gegen angemessene Kostenerstattung bereitzustellen.

 

§ 32 b  Staatliche Finanzhilfe für die bergbaulichen Schulen

  Die privaten Träger bergbaulicher Schulen erhalten staatliche Finanzhilfe, deren Höhe für das abgelaufene Kalenderjahr zwischen dem privaten Schulträger und dem Land, vertreten durch die Schulaufsichtsbehörde und das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten, zu vereinbaren ist.

 

§ 32 c  Wertausgleich

  Das Land hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die von ihm geförderten Schulgebäude und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung für einen anderen als den bei der Beitragsgewährung bestimmten Zweck verwendet werden.

 

§ 32 d  Beförderungskosten

(1) Für den Besuch einer Grundschule oder Schule für Behinderte - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte -, für die staatliche Finanzhilfe geleistet wird, erstattet das Land dem Schulträger auf Antrag die notwendigen Beförderungskosten im Sinne der für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften für die Schüler, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der durch den Besuch der zuständigen öffentlichen Grundschule oder Schule für Behinderte - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - zu erstatten wäre.
(2) Für den Besuch der Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) in den entsprechenden Klassenstufen des Grundschulbereichs erstattet das Land dem Schulträger auf Antrag die notwendigen Beförderungskosten im Sinne der für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften für die Schüler, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der durch den Besuch der zuständigen öffentlichen Grundschulen zu erstatten wäre.

 

Siebter Teil: Freie Einrichtungen und Privatunterricht (§§ 33 bis 35)

§ 33  Freie Einrichtungen

(1) Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die nicht Privatschulen im Sinne des § 1 sind, unterliegen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, einer Anzeigepflicht bei der Schulaufsichtsbehörde nur dann, wenn sie erwerbsmäßig betrieben werden und dabei regelmäßig auch Jugendliche unter 18 Jahren erfassen.
(2) Sie dürfen keine Bezeichnungen führen und keine Zeugnisse ausstellen, die eine Verwechslung mit öffentlichen oder privaten Schulen hervorrufen können.

 

§ 34  Privatunterricht

(1) Privatunterricht ist die Erteilung von Unterricht an weniger als sechs Personen.
(2) Privatunterricht, der erwerbsmäßig und regelmäßig Jugendlichen unter 18 Jahren erteilt wird, ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Für einzelne Unterrichtszweige kann der Nachweis einer ausreichenden fachlichen Vorbildung verlangt werden.

 

§ 35  Untersagung der Unterrichtserteilung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Unterrichtserteilung an freien Einrichtungen und den Privatunterricht untersagen, um Schaden oder Gefahren abzuwenden, die durch Mängel in der persönlichen Zuverlässigkeit oder in den Fähigkeiten des Unterrichtenden den Schülern oder der Allgemeinheit drohen.
(2) Im übrigen unterliegen freie Einrichtungen und der Privatunterricht den allgemeinen gesetzlichen und polizeilichen sowie den für einzelne Unterrichtszweige erlassenen besonderen Bestimmungen.

 

Achter Teil: Ordnungswidrigkeiten (§ 36)

§ 36  Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
    a) eine Ersatzschule ohne staatliche Genehmigung errichtet oder betreibt (§ 6),
    b) eine Ergänzungsschule trotz Untersagung (§ 16) betreibt,
    c) gegen die Anzeigepflicht nach §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 2 verstößt,
    d) an einer Ersatzschule ohne Genehmigung (§ 23) oder an einer Ergänzungsschule (§ 24) oder an einer freien Einrichtung (§ 35 Abs. 1) trotz Untersagung der Lehrtätigkeit weiter unterrichtet oder Lehrkräfte weiter beschäftigt,
    e) gegen Überwachungspflichten nach § 9 Abs. 2 verstößt oder eine Unterrichtseinrichtung mit einer gemäß §§ 3, 14 Abs. 2, 20, 33 Abs. 2 nicht zulässigen Bezeichnung errichtet oder betreibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schulaufsichtsbehörde.

 

Neunter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 37 bis 39)

§ 37  Übergangsregelung

  Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten und in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungen und verliehenen Anerkennungen bleiben in Kraft.

 

§ 38  Durchführung des Gesetzes

(1) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im einzelnen zu bestimmen,
  a) unter welchen Voraussetzungen den Anforderungen gemäß § 7 genügt wird,
  b) wann eine Ersatzschule die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 erfüllt,
  c) welche Rechte und Pflichten sich für Lehrer aus der Zuweisung und der Aufhebung der Zuweisung (§ 26) ergeben,
  d) unter welchen Voraussetzungen die in § 28 Abs. 1 geförderte Gemeinnützigkeit zu bejahen ist,
  e) wie die staatliche Finanzhilfe (§ 29) zu berechnen ist, welche Unterlagen hierzu einzureichen sind und welche Pflichten sich bei Gewährung der staatlichen Finanzhilfe für den Träger der Privatschule ergeben,
  f) für welche Unterrichtszweige der Nachweis einer ausreichenden fachlichen Vorbildung verlangt werden kann und was als ausreichende fachliche Vorbildung zu gelten hat (§ 34 Abs. 3),
  g) welche Regelungen für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung, Zeugnisse und Abschlüsse der Schüler anerkannter Ersatzschulen gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b gelten (§ 18 Abs. 4); § 33 Abs. 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes gilt entsprechend.
()2 Die Schulaufsichtsbehörde erlässt ferner die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

 

§ 38 a  Personenbezogene Bezeichnungen

  Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

 

§ 39  Bestandsgarantie

  1 Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden privaten Haupt-, Real- und Sekundarschulen können als Ersatzschulen fortgeführt werden.
2 Macht der Schulträger hiervon Gebrauch, so finden auf die genannten Schulen die bisher für sie geltenden Regelungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich des Erwerbs des Hauptschulabschlusses und des mittleren Bildungsabschlusses die für die Erweiterten Realschulen geltenden Regelungen anzuwenden sind.
3 Nach Auslaufen der öffentlichen Hauptschulen gilt § 32 d dieses Gesetzes.

 


Allgemeine Hinweise

sind in Arbeit


Novellierungsübersicht

ist in Arbeit



© Hans-Joachim Schmidt, Lummerschieder Str. 64, 66265 Heusweiler, Tel. 06806/84467, Fax 06806/84763.
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